Der EU Data Act sieht seit dem 12. September 2025 einen Zugangsanspruch der Nutzer auf die Daten ihrer vernetzten Maschinen vor. Ein Jahr später kommt mit Access by Design die nächste Stufe. In vielen Betrieben läuft die Auswertung der eigenen Betriebsdaten bis heute ausschließlich über ein Portal des Herstellers.
Für Produktionsleitung und Instandhaltung ist das mehr als juristisches Kleingedrucktes. Wer Zugriff auf die eigenen Betriebsdaten bekommt, kann eigenes Monitoring aufbauen, statt von den Kennzahlen im Herstellerportal abhängig zu bleiben.
Seit dem 12. September 2025 haben Nutzer vernetzter Maschinen einen Anspruch auf ihre Maschinendaten, auch aus Bestandsanlagen, soweit der Hersteller sie ohne Weiteres verfügbar hält. Ab dem 12. September 2026 kommt für neu in Verkehr gebrachte Produkte die Pflicht zu Access by Design hinzu, der direkte Datenzugriff muss dann bereits in der Konstruktion vorgesehen sein. Geschäftsgeheimnisse schützen den Hersteller nur in begründeten Ausnahmefällen vor der Herausgabe.
Der Stand im August 2026
Zwei Daten prägen den EU Data Act, und sie werden in der Praxis regelmäßig verwechselt. Die Verordnung (EU) 2023/2854 ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. September 2025 in weiten Teilen unmittelbar, ohne nationales Umsetzungsgesetz. Das betrifft den Zugangsanspruch aus Kapitel II zu Produktdaten, der bereits für Bestandsmaschinen gilt, sobald der Hersteller die Daten ohnehin hält, etwa im Service-Backend.
Der zweite Stichtag ist der 12. September 2026. Ab diesem Datum greift die strengere Pflicht zu Access by Design nach Artikel 3 Absatz 1, wie eine aktuelle Einordnung der Fristen zeigt. Sie gilt nur für vernetzte Produkte, die ab diesem Tag neu in Verkehr gebracht werden, für Bestandsanlagen ändert sich nichts. Ein nationales Durchführungsgesetz ist zusätzlich seit dem 30. Mai 2026 in Kraft und benennt die Bundesnetzagentur als zentrale Aufsichtsbehörde.
EU Data Act: Wer hat Anspruch auf welche Maschinendaten
Artikel 4 der Verordnung regelt den Zugang des Nutzers zu den eigenen Maschinendaten. Als Nutzer gelten neben Eigentümern ausdrücklich auch Mieter und Leasingnehmer, wie die FAQ der Bundesnetzagentur klarstellt. Kann der Nutzer nicht direkt zugreifen, muss der Dateninhaber, meist der Maschinenhersteller, die Daten unverzüglich, unentgeltlich und in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereitstellen, wo technisch möglich in Echtzeit.
Der Anspruch bezieht sich auf ohne Weiteres verfügbare Roh- und vorverarbeitete Daten. Abgeleitete Auswertungen, die der Hersteller erst mit eigenem Aufwand berechnet, fallen in der Regel nicht darunter. Verträge, die pauschal auf ein Herstellerportal verweisen, lassen genau diese Abgrenzung offen.
Weitergabe an Dritte und Geschäftsgeheimnisse
Artikel 5 gibt Nutzern zusätzlich das Recht, dieselben Daten direkt an einen selbst gewählten Dritten weiterzugeben, etwa an einen Dienstleister für vorausschauende Wartung. Für den Nutzer ist das unentgeltlich, der Dritte kann an faire Bedingungen gebunden werden. Als Empfänger ausgeschlossen sind Torwächter im Sinne des Digital Markets Act.
Geschäftsgeheimnisse hebeln diesen Anspruch nicht automatisch aus. Der Dateninhaber muss geschützte Daten vor der Weitergabe kennzeichnen und mit dem Nutzer Schutzmaßnahmen vereinbaren, etwa Vertraulichkeitsvereinbarungen oder strenge Zugangsprotokolle. Verweigern darf er die Weitergabe nur im Einzelfall, wenn er einen drohenden schweren wirtschaftlichen Schaden nachweist, schriftlich begründet und der zuständigen Behörde meldet. Ein pauschales „das ist ein Geschäftsgeheimnis“ reicht nicht aus.
Access by Design ab dem 12. September 2026
Bisher mussten Hersteller Daten auf Anfrage bereitstellen, technisch aber nicht zwingend direkt am Gerät. Mit Access by Design ändert sich das für neue Produkte: Der Datenzugriff muss dann standardmäßig, einfach und unentgeltlich möglich sein, wo relevant direkt am Gerät oder über einen Server.
Für Hersteller heißt das, Schnittstellen von der Entwicklungsphase an mitzudenken statt sie nachträglich aufzusetzen. Für Betreiber lohnt sich bei jeder Ersatz- oder Erweiterungsinvestition ab jetzt der Blick ins Pflichtenheft, denn diese Entscheidung bindet die Datenarchitektur für viele Jahre.
So viele deutsche Unternehmen hielten sich im Frühjahr 2025 fälschlich für nicht vom Data Act betroffen, nur eines von hundert hatte die Vorgaben bereits vollständig umgesetzt.
Bitkom Research, 09/2025
Was Data Act ready für Maschinenbetreiber bedeutet
„Data Act ready“ ist kein geschützter Begriff, in der Praxis hat sich damit aber eine Checkliste etabliert. Der Datenzugang nach dem EU Data Act beginnt mit einem Inventar der vernetzten Maschinen und der Frage, wer die anfallenden Daten heute schon hält, ohne dass der Betreiber Zugriff hat. Häufig zeigt sich, dass ein Hersteller Betriebsdaten längst im eigenen Service-Portal auswertet, während der Betreiber selbst nur eine Ampel auf dem Bedienpanel sieht.
Der zweite Schritt betrifft neue Verträge. Formulierungen wie „Datenzugang nach Maßgabe des Herstellers“ gehören aus Lastenheften gestrichen, stattdessen gehören Format, Zugriffsweg und die Bedingungen einer Weitergabe an Dritte in jede neue Ausschreibung. Der dritte Schritt ist technischer Natur: Wie sich Maschinendaten in belastbare Kennzahlen für Anlageneffektivität übersetzen lassen, hängt davon ab, wie einheitlich Rohdaten aus unterschiedlichen Herstellerformaten aufbereitet werden. Dieselbe Datenstrecke deckt oft zusätzlich Anforderungen aus NIS2 und OT-Sicherheit oder aus Energiemonitoring, weil alle drei Themen auf dieselben Rohdaten zurückgreifen. Wie diese Datenstrecke vom einzelnen Sensor bis zum fertigen Dashboard konkret aussieht, beschreibt der Beitrag Vom Sensor zum Dashboard: Die Datenkette im Anlagenmonitoring.
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 11.01.2024 | Verordnung (EU) 2023/2854 tritt in Kraft |
| 12.09.2025 | Zugangsanspruch nach Kapitel II wird anwendbar, auch für Bestandsmaschinen |
| 12.09.2026 | Access by Design für neu in Verkehr gebrachte vernetzte Produkte |
| 12.01.2027 | Verbot von Wechselentgelten beim Cloud-Anbieterwechsel nach Artikel 29 |
Die Abgrenzung zwischen ohne Weiteres verfügbaren Rohdaten und abgeleiteten Auswertungen ist in der Verordnung nicht abschließend definiert und wird sich erst durch Aufsichtspraxis und Rechtsprechung schärfen. Wer auf Weitergabe an Dritte besteht und der Hersteller ein Geschäftsgeheimnis geltend macht, landet im Zweifel bei der Behörde oder vor Gericht, und das kostet Zeit. Für Maschinen ohne jede Konnektivität ändert der Data Act nichts, weil keine Daten anfallen, auf die sich ein Anspruch richten könnte.
Datenanspruch in ein Monitoring übersetzen
Ein Anspruch auf die eigenen Maschinendaten ist noch kein Dashboard. Wie sich freigegebene Daten aus unterschiedlichen Herstellerformaten zusammenführen lassen, ist eine technische Frage für sich.
Häufige Fragen
Gilt der EU Data Act auch für Bestandsmaschinen?
Ja. Der Zugangsanspruch aus Kapitel II gilt seit dem 12. September 2025 für alle vernetzten Produkte, unabhängig vom Baujahr, sobald der Hersteller die betreffenden Daten hält. Nur die Pflicht zu Access by Design betrifft ausschließlich Produkte, die ab dem 12. September 2026 neu in Verkehr gebracht werden. Für ältere Maschinen besteht keine Nachrüstpflicht, der Zugangsanspruch aus Kapitel II ist davon unabhängig und knüpft nach der Verordnung allein daran an, ob der Hersteller die Daten hält. Das Baujahr der Anlage spielt dafür keine Rolle.
Kann der Hersteller den Zugang zu Maschinendaten wegen Geschäftsgeheimnissen verweigern?
Nur ausnahmsweise und mit Begründung. Der Hersteller muss zunächst versuchen, mit dem Nutzer Schutzmaßnahmen wie Vertraulichkeitsvereinbarungen oder strenge Zugangsprotokolle zu vereinbaren. Eine vollständige Weigerung ist nur zulässig, wenn er einen im Einzelfall drohenden, schweren wirtschaftlichen Schaden nachweist, schriftlich begründet und der zuständigen Behörde meldet. Ein pauschaler Verweis auf Geschäftsgeheimnisse genügt nach der Verordnung nicht. Für Streitfälle sieht sie den Weg über die zuständige Aufsichtsbehörde vor, in Deutschland die Bundesnetzagentur.
Was kostet der Zugang zu den eigenen Maschinendaten?
Für den Nutzer ist der Zugang zu den eigenen Daten unentgeltlich, ebenso die Weitergabe an einen selbst gewählten Dritten. Verlangt dieser Dritte direkten Zugriff, kann der Hersteller von ihm eine angemessene Kostenerstattung fordern, nicht aber vom Nutzer selbst. Zusatzkosten entstehen in der Praxis meist an anderer Stelle, etwa bei der technischen Integration der gelieferten Daten in ein eigenes System oder bei der Anpassung bestehender Verträge und Schnittstellen.
torck entwickelt seit Jahren Individualsoftware für Industrie und Handel und bringt Maschinendaten aus gewachsenen, gemischten Anlagenparks in ein gemeinsames Dashboard. Genau diese Aufgabe stellt sich jetzt neu, weil der EU Data Act den rechtlichen Zugang öffnet, die technische Zusammenführung aber niemandem abnimmt. Unsere Teams in Maxhütte-Haidhof, Wien und Rabat arbeiten in einer gemeinsamen Zeitzone mit maximal ein bis zwei Stunden Versatz, mit deutschsprachiger Projektleitung und einem Vertrag nach deutschem Recht mit der deutschen torck GmbH. Wie sich ein neu erschlossener Datenanspruch in ein Anlagenmonitoring übersetzen lässt, klären wir am besten im Gespräch.
Dieser Beitrag nennt Gesetze und Verordnungen, um technische Entscheidungen einzuordnen. Er ist keine Rechtsberatung. Ob und wie eine Regelung auf Ihr Unternehmen zutrifft, klären Sie bitte mit Ihrer Rechtsabteilung oder einer Kanzlei.